Altenstadt/WN
"Betrunken" sein als Lernziel
ADAC klärt in der Schule über Alkohol am Steuer auf
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| "Betrunken" einen Ball zu fangen ist nicht einfach. Auch beim Autofahren ist aber die Fähigkeit gefragt, Entfernungen und Geschwindigkeiten einzuschätzen. Bild: Harald Mohr |
Das Angebot des ADAC Nordbayern an die Schulen ist kostenlos. Von der siebten bis zur zwölften Klasse verbreitet Uwe Hauber als Moderator seine Botschaft in allen Schularten. Eine Menge Zahlen hat Hauber auswendig im Kopf: „Im Jahr 2007 mussten über 23 000 Jugendliche nach überhöhtem Alkoholkonsum auf die Intensivstation, im Jahr 2008 waren es schon über 24 000.“ Erstaunlich: „Im Jahr 2005 trank jeder Bundesbürger im Schnitt 115 Liter Bier, im Jahr 2009 waren es schon 141 Liter.“
Wie ist das nun mit dem Alkohol? „Ab 14 Jahren dürft ihr daheim trinken“, klärte Uwe Hauber auf. „Mit 16 Jahren darf man in der Öffentlichkeit trinken.“ Allerdings keinen Schnaps und andere „harte“ Getränke. „Die darf man erst mit 18 trinken.“ Ein Praxistest mit Schülern einer neunten Klasse scheidet also schon allein deswegen aus. Trotzdem schaffte es der Moderator, die Schüler in kürzester Zeit „betrunken“ zu machen. Mit „Rauschbrillen“, die ein verzerrtes Bild ergeben.
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| Hoppla: Mit der Rauschbrille gerät die Welt ins Wanken. Bild: Harald Mohr |
Es gibt sie als Simulation mehrerer Promille-Stufen. Spätestens mit der 1,3-Promille-Brille gelingt es keinem Schüler mehr, sicher über den Parcours zu gehen, ohne ein Hütchen dabei umzustoßen. „Ab einem Promille seh ich doppelt“, erklärt Uwe Hauber. Wenn die Schüler ihren Führerschein machen, heißt es aber erst mal: „0,0 Promille bis zum 21. Lebensjahr.“
Dann gilt die 0,5-Promille-Grenze. Wer drüber liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 500 Euro, vier Punkten „in Flensburg“ und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Schon mit 0,3 Promille am Steuer beginnt jedoch die „relative Fahruntüchtigkeit“: Wer mit über 0,3 Promille einen Fahrfehler begeht, für den der Alkohol ursächlich ist, kann deshalb schon eine Straftat begehen, speziell, wenn er einen Unfall verursacht hat.
Dann greift nämlich Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (Trunkenheit im Verkehr). Und der kennt keine Promillegrenze, sondern nur die Regel: „Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
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| Trinkt selbst keinen Tropfen: Fahrlehrer und ADAC-Moderator Uwe Hauber. Bild: Harald Mohr |
Ab 1,1 Promille liegt auch schon eine Straftat vor, wenn der Autofahrer scheinbar problemlos fahren kann. Denn der Gesetzgeber geht dann von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ aus. Das heißt, man gilt mit diesem Pegel in jedem Fall als fahruntüchtig. Da es im Paragraf 316 allgemein „Fahrzeug“ heißt, ist damit auch etwa ein Radfahrer gemeint. Bei Radfahrern geht der Gesetzgeber von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille aus. Neben der Straftat können die Behörden in diesem Fall auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Betreffende sich nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs eignet, und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.
Die Kurse „Sicherheitstraining auf dem Stundenplan“ mit den Schwerpunkten Alkohol und Drogen werden laut Christian Morawietz vom ADAC Nordbayern „sehr stark nachgefragt“. Lehrer, Elternvertreter, Jugendleiter und Vereine erhalten Auskunft über das Angebot unter Telefon 0911/9595-224 oder im Internet unter www.adac.de/adac_vor_ort/nordbayern/Verkehrssicherheits_Programme.
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| Blick durch die Rauschbrille: So sieht man mit 1,3 Promille... Bild: Harald Mohr |





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