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Beschluss von 1971 ist nur mehr Makulatur
Als ehemaliger Gemeinderat von Freudenberg mache ich folgende Anmerkung: Wenn in dem Artikel auch davon gesprochen wird, dass die Bestimmung bzw. der Vertrag der ehemaligen Gemeinden von Aschach, Etsdorf, Freudenberg, Lintach, Paulsdorf/Hiltersdorf und Pursruck im 40 Jahre alten Eingemeindungsvertrag heute nicht mehr für die Zusammenlegung zur sogenannten Großgemeinde Freudenberg gültig wäre, dann übergeht man schlichtweg das Gesetz. Paragraf 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt nämlich: "Wer einen anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat."
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die damals Verantwortlichen nur einen Pseudo-Vertrag geschlossen haben. Dass die räumlichen Verhältnisse in dem jetzigen Gemeindehaus in Freudenberg sehr beengt sind, ist ja auch allen bekannt. Deshalb ist wohl auch kaum ein Gemeindebürger gegen die Beseitigung dieses Zustandes. In dem Artikel wird ja auch von der Verjährung gesprochen. Das ist richtig, denn unter Paragraf 195 heißt es: "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre." Aber dem ist entgegenzuhalten, dass Paragraf 198 sagt: "Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung." Die Feststellung meinerseits: Dies trifft hier zu.
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