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27.01.2012  | Netzcode: 3120860  |  665 Mal gelesen.
Amberg

Berufungs-Hoffnung im Urteil zerplatzt

Jugendkammer befindet auf schwereres Sexualdelikt

(zm) Sein Kampf um eine strafrechtliche Rehabilitierung kehrte sich ins Gegenteil. Die Jugendkammer am Landgericht verurteilte in einem Berufungsverfahren (wir berichteten) einen Homosexuellen (27) wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Die erste Instanz hatte zwar auf identische Delikte befunden, begangen jedoch an einem Minderjährigen. Das Strafmaß wurde deshalb von dreieinhalb auf jetzt vier Jahre angehoben.

Entsprechend aufgewühlt nahm der Verurteilte, der seit Ende 2010 in Untersuchungshaft sitzt, den Schuldspruch entgegen. Da er mehrfach mit Zwischenbemerkungen in die mündliche Urteilsbegründung hineinplatzte, drohte ihm Landgerichtspräsident Dr. Wolfgang Schmalzbauer als Vorsitzender den Ausschluss von der Verkündung an. Der mehrtägige Prozess hatte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden, da er die Erörterung intimster Details aus dem Sexualleben des Opfers, Angeklagten sowie vieler Zeugen berührte.

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Kommentare
Nina Schneider  |  30.01.2012 09:26 Uhr

Fehlurteile - „Im Namen des Volkes“? - „Richterrecht“ in Deutschland

......

In Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass bei Zivilgerichtsverfahren über 25 % aller Urteile falsch sind. Mehr als 10 % aller Zivilgerichtsurteile werden grob fahrlässig oder absichtlich falsch angefertigt. In manchen Bereichen dürfte die Quote der falschen Urteile nahe zu bei 100 % liegen, d. h. man kann hier nur noch von einer „Unrechtsprechung“ reden. (2) Es ist in Deutschland nicht das gültig, was man aus den Gesetzen logischerweise entnehmen kann, sondern das, was Richter urteilen. Daher der zweite Teil des Titels: „`Richterrecht´ in Deutschland“. (3) Grob falsche Urteile werden gerade auch von Richtern an Land- und Oberlandesgerichten (als Berufungsinstanzen) angefertigt, so dass der von einem Richter oder einem Richtergremium geschädigte, rechtsuchende Bürger einer solchen Rechtsprechung weitgehend ohnmächtig gegenüber steht. (4)......

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Meine Meinung
Manfred Hiltel  |  29.01.2012 01:39 Uhr

Ich war Zeuge, der zu diesem Gericht geladen wurde und auch wenn ich Gefahr laufe mich dadurch irgendwie in die Nesseln zu setzen: Ich sage, was ich zu sagen habe.

möchte nicht groß darum herum reden:
Der Angeklagte ist Unschuldig.
Der Kläger ist sein Ex-Freund, der ihn nur in die Pfanne hauen will, weil er selbst nichts auf die Reihe bekommen hat und somit seine eigene Situation rechtfertigen muss, warum er Kläger freiwillig in die Psychatrie ging um zb der Musterung zu entgehen bzw diverser anderer Fehltritte, die er selbst verursacht hat. Er tischte allen reihenweise Lügen auf um seine eigenen Verfehlungen zu vertuschen oder abzumildern und da er nie etwas zugeben konnte gipfelte es in der Anklage um seinen damaligen Freund den Angeklagten ein beispielloses Theater der Geschmacklosigkeiten zu bescheren.

Ich kenn den Angeklagten und den Kläger seit nun 6 Jahren. Der Angeklagte ist seither einer meinen besten Freunden. Eine absolut ehrliche und liebenswerte Haut wenn man so sagen will.
Er war damal schon mit dem Kläger zusammen und die Beziehung war so gesehen eigentlich ganz harmonisch.
Mit der Zeit musste ich allerdings festellen und nicht nur ich, dass der Kläger ein sehr kreativer Lügner und Ignorant war. Er versuchte seinen Freund damals vom Freundeskreis fern zu halten, denn der Angeklagte war allseits im Freundeskreis beliebt und geschätzt. Er nutzte ihn nach Strich und Faden aus, ob es jetzt finanziell war (nicht wirklich großes aber viele kleinigkeiten) oder eben die Zeit.
Der Kläger hatte auch kein interesse mit dem Rest des großen Freundeskreise Unternehmungen zu gestalten.
Schlussendlich wollte alle dass sich der Angeklagte vom Kläger trennt, sein kommentar dazu: "Ich weiß, dass er manchmal unmöglich ist, aber ich liebe ihn nunmal. Habe bei ihm halt die Rosa-Rote-Brille auf." Die Verlobung der beiden setzte zu dem Thema nur noch einen Unterstrich.

Jedoch ab und zu machte der Kläger dermaßen großen Mist, dass der Angeklagte ab

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